Das Öffentlichkeitsprinzip im Kanton Zürich

Seit dem 1. Oktober 2008 gilt im Kanton Zürich das Informations- und Datenschutzgesetz IDG. Mit diesem Gesetz wird im Kanton Zürich das Öffentlichkeitsprinzip eingeführt. «Öffentlichkeitsprinzip» meint den freien Zugang zu amtlichen Dokumenten und das Recht jeder Person auf Einsichtnahme in Behördenakten, solange keine Geheimhaltungspflicht für ein bestimmtes Dokument besteht. Das IDG will die Behörden- und Verwaltungstätigkeit transparent gestalten, gleichzeitig aber auch den Schutz der Grundrechte von Personen, über welche die öffentlichen Organe Daten bearbeiten, gewährleisten. Durch das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten erhalten Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, selber aktiv Informationen zu beschaffen. Die > IDG-Website der Staatskanzlei führt Sie zu den gesuchten Informationen rund um das Öffentlichkeitsprinzip.

Die Kantonale Bibliothekskommission und das Zentrum für Bibliotheksentwicklung sind Teil der kantonalen Verwaltung und unterstehen den Regelungen des IDG. Sie sind In administrativer Hinsicht dem Amt für Jugend und Berufsberatung der Bildungsdirektion zugeordnet.

Gesuche um Zugang zu Informationen der Kantonalen Bibliothekskommission bzw. des Zentrums für Bibliotheksentwicklung, Hofwiesenstrasse 379, 8050 Zürich, sind zu richten an:

Amt für Jugend und Berufsberatung Kanton Zürich
Stab Recht
Dörflistrasse 120
8090 Zürich

Mirjam Bossard
Tel.: 043 259 96 20
E-Mail: mirjam.bossard@ajb.zh.ch

Staatskanzlei-Link von oben:
IDG-Website der Staatskanzlei
www.idg.zh.ch/internet/sk/idg/de/home.html



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